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Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Durch die öffentliche Bestellung einer sachverständigen Person nach § 36 Gewerbeordnung (GewO) soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten sachverständigen Personen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle nach bestimmten Kriterien überprüft sind und überwacht werden und in Verzeichnissen und auf Anfrage allgemein bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen der sich bewerbenden Person Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern (nur) die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die öffentliche Bestellung ist deshalb von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in den §§ 2 und 3 Sachverständigenordnung (SVO) genannt sind. Bitte nehmen Sie diese Bestimmungen genau zur Kenntnis, wenn Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger interessieren.

2. Die wesentlichen Voraussetzungen

Das Öffentliche Bedürfnis

Das öffentliche Bedürfnis für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet muss gegeben sein. Dies bedeutet, dass Sachverständigenleistungen auf dem beantragten Sachgebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden.

Die besondere Sachkunde

Die „besondere Sachkunde“ auf dem beantragten Sachgebiet ist zur Überzeugung der IHK nachzuweisen. Den Nachweis hat die sich bewerbende Person zu führen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die Fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen. Wir bitten insbesondere von der jeweiligen notwendigen Vorbildung Kenntnis zu nehmen und vor der Antragsstellung zu berücksichtigen.

Zur „besonderen Sachkunde“ gehört auch und vor allem die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen und ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen und die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im einzelnen überprüfen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der „besonderen Sachkunde“ wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren).

Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb dringend anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann in Form des Selbststudiums, oder durch Besuch von Seminaren, Fachtagungen, selbständiger Tätigkeit als Sachverständige(r) oder Mitarbeit bei erfahrenen Sachverständigen geschehen.

Die persönliche Eignung

Die Unabhängigkeit des Sachverständigen muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass ein(e) Bewerber(in) nicht nur aufgrund persönlicher Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung des gesamten persönlichen und beruflichen Umfeldes auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu besorgen ist, dass die Sachverständigentätigkeit möglicherweise nicht unabhängig ausgeübt werden kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sind. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des(r) Bewerbers(in) in der Öffentlichkeit und bei der Berufsausübung. Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen können auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des(r) Bewerbers(in) haben. Zweifel an der persönlichen Eignung wirken sich im Verfahren um die öffentliche Bestellung zu Lasten des(r) Bewerbers(in) aus.

Weitere Voraussetzungen

Weitere Voraussetzungen bitten wir § 3 SVO zu entnehmen.

3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung

Das Antragsverfahren ist freiwillig. Es wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebietes mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung zu anderen Sachgebieten enthalten. Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Sachkunde unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellungsvoraussetzungen und die Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen, weil der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von dem(r) Bewerber(in) zu führen ist. Soweit fachliche Bestellungsvoraussetzungen für bestimmte Sachgebiete vorliegen, sind die Sachgebietsumschreibungen und -abgrenzungen in aller Regel festgelegt, so dass sie in dieser Form beantragt werden können.

Dem Antrag sind zweckmäßigerweise folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Ausgefülltes IHK-Formblatt mit Angaben zur öffentlichen Bestellung.
  2. Angaben zum beruflichen Werdegang in tabellarischer Form unter Darstellung der Schul- und Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeiten.
  3. Beglaubigte Abschriften oder Fotokopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstige Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen, Beschäftigungsnachweise und einschlägige Dienst- und/oder Arbeitszeugnisse. Die Beglaubigung kann durch gleichzeitige Vorlage der Originale ersetzt werden.
  4. Polizeiliches Führungszeugnis neuesten Datums.
  5. Ausführliche Erklärung, dass der/die Bewerber(in)
    • bereit ist, als Sachverständige(r) tätig zu sein; bei Personen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist eine Zustimmungs- und weitgehende Freistellungserklärung des Arbeitsgebers erforderlich;
    • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Das bedeutet insbesondere, dass der/die Bewerber(in) keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO für sich oder einen Dritten abgegeben haben darf und weder persönlich noch für einen Dritten im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen sein darf. Dies bedeutet weiter, das über das Vermögen des/der Bewerber(in) kein Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren bzw. Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt sein darf. Dies bedeutet schließlich, dass über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, nicht das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt sein darf;
    • bisher nicht als Sachverständige(r) öffentlich bestellt war bzw. ggf. wann und von wem und für welches Sachgebiet bisher noch keinen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständige(r) bei dieser oder einer anderen IHK oder Behörde gestellt hat; ggf. wann und bei wem und mit welchem Ergebnis, die eingereichten Gutachten und sonstigen Unterlagen selbständig und persönlich ohne Mitwirkung Dritter angefertigt hat.
  6. Einige selbständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen wie Ausarbeitung, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge und dergleichen, aus denen sich die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt. (Diese Unterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens zurückgeben.)
  7. Referenzliste: Angabe von mehreren Personen (etwa fünf bis zehn) mit Adressen, die Auskunft über die persönliche Eignung und/oder die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ geben können. Gleichzeitig soll angegeben werden, weshalb die genannten Personen Angaben zum Antragsteller machen können. Die Referenzen werden von der Kammer selbst eingeholt.
  8. Nachweis des Besuches von Seminaren, die die notwendigen Kenntnisse über Inhalt und Aufgaben von Sachverständigen-Gutachten, der Stellung des Sachverständigen vor Gericht und der Stellung des Sachverständigen als Privatgutachter vermitteln. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grund abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung widerrufen werden.

4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung

Überprüfung der eingereichten Unterlagen

Die IHK überprüft, ggf. durch Einschaltung geeigneter Fachleute, die eingereichten Unterlagen.

Anhörung des Sachverständigenausschusses

Vor der Entscheidung hört die IHK den gemeinsam mit der IHK Bodensee-Oberschwaben und Reutlingen gebildeten Sachverständigenausschuss an, der zu jedem Antrag eine Stellungnahme abgibt.

Der Sachverständigenausschuss wird von den Vollversammlungen der IHKs Bodensee-Oberschwaben, Reutlingen und Ulm jeweils für die Dauer der Wahlperiode (5 Jahre) berufen und setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, öffentlich bestellten Sachverständigen und ggf. weiteren besonders sachkundigen Personen zusammen.

Überprüfung durch Fachausschüsse

Der Nachweis der besonderen Sachkunde erfolgt in der Regel durch eine zusätzliche schriftliche und/oder mündliche Überprüfung durch hierfür besonders eingerichtete unabhängige Fachausschüsse, die mit Fachleuten des entsprechenden Fachgebietes besetzt sind. Sie sind an die jeweiligen Verfahrensordnungen für diese Fachausschüsse gebunden. Die Ausschüsse überprüfen dabei auch die rechtlichen Grundkenntnisse, die sich noch unerfahrene Bewerber z. B. durch den Besuch einschlägiger Seminare angeeignet haben sollen.

§ 36 Abs. 1 Satz 1 GewO lässt darüber hinaus auch jede andere Möglichkeit zum Nachweis der „besonderen Sachkunde“ zu. In Ausnahmefällen kann die bestellende IHK von einer Überprüfung des Bewerbers durch den Fachausschuss bzw. in einem Fachgespräch absehen.

Entscheidung

Das Ergebnis der Überprüfung wird dem/der Bewerber(in) grundsätzlich schriftlich, auf Wunsch auch in einem Gespräch bekannt gegeben. Der Antrag kann von dem/der Bewerber(in) jederzeit zurückgenommen werden.